FAQ - Bereich
Häufig gestellte Fragen.
Im Wesentlichen sind dies Steine (Kiese, Sande und Kalkschotter) und Erden, die zum Beispiel für den Haus- und Straßenbau (Beton, Asphalt, Unterbau), die Glasherstellung, den Garten- und Landschaftsbau oder die kosmetische Industrie benötigt werden.
Durch physikalische, chemische und biotische Verwitterung von Gesteinsformationen (bspw. der Alpen). Verwitterungsprozesse basieren zum Beispiel auf Frostsprengung, thermischen Gradienten in Gesteinen, Lösungsvorgängen mittels Kohlensäure, Wurzelsprengung oder erosiven Gletscherbewegungen.
Durch Transport von Gletschern und/ oder Flüssen. Dabei findet beim fluviatilen Transport meist eine zunehmende Rundung und Sortierung nach Korngröße bzw. Dichte mit zunehmender Transportstrecke statt. Kies- und Sandablagerungen eiszeitlicher Gletscher oder von Flüssen finden sich hierzulande beispielsweise in Form von Moränenwällen, Drumlins, Terrassen, Schwemmfächern, Beckentonen und Findlingen.
Nein. Zum Abbau müssen mindestens ein geeignetes Vorkommen, adäquate Erkundungsmaßnahmen, die Verfügbarkeit der Fläche und eine positive Entscheidung im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren – mit all seinen Anforderungen (an bspw. Natur, Umwelt, Forst, Baurecht, Verkehr) – gegeben sein.
Die Auflagen werden von der zuständigen Immissionsschutzbehörde vor und im Zuge der Genehmigung festgelegt. Unter anderem werden – auf Ebene des Regionalverbands bereits überschlägig – Erkundungsmaßnahmen, ein Monitoring, umwelt- sowie naturschutzfachliche (Vor-)Prüfungen und eine Alternativenprüfung zum Standort durchgeführt. Im Genehmigungsverfahren werden insbesondere die Minderung negativer Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter (z.B. Mensch, Umwelt), diverse Konzepte zum Thema Artenschutz, Landschaftsgestaltung, Abbauplanung, Rekultivierung, Einsatz von Maschinen, Verkehr, Kiesaufbereitung und –verarbeitung sowie viele Punkte mehr definiert.
Das Verfahren umfasst die Phasen der Planung und Voruntersuchungen, ggfs. ein Raumordnungsverfahren (Beteiligung Gemeinden, Landkreise, sonstige öffentliche Stellen, Naturschutzverbände, Öffentlichkeit), die Antragstellung sowie das öffentlich-rechtliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren selbst. Basis für das Verfahren zum Kiesabbau ist in der Regel eine Ausweisung der betroffenen Fläche als Vorranggebiet zum Abbau/ zur Sicherung durch den „(Teil-) Regionalplan Oberflächennahe Rohstoffe“.
Das antragstellende Unternehmen, in der Regel ein Planungsbüro, oft mehrere Fachbüros (z.B. Artenschutz, Gewässerökologie), natürlich die Genehmigungsbehörde, der Grundstückseigentümer, die Forstbehörde bei der Betroffenheit von Waldgebieten und die Öffentlichkeit (Anhörung) bzw. Träger öffentlicher Belange.
Ja. Bürger können sich bei Fragen an das betroffene Unternehmen als Vorhabenträger wenden, an Informationsveranstaltungen und Diskussionen teilnehmen sowie Einwendungen zum Regionalplan (Offenlage) und ggfs. im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. dem Genehmigungsverfahren vorbringen.
Ja, sofern sie bei Abbrucharbeiten gut von anderen Fremdstoffen (z.B. Kunststoffe, Boden, Metall, Asbest) getrennt werden. Verarbeitete, d.h. gebrochene und sortierte Recyclingmaterialien können in der Bauindustrie unter anderem für die Herstellung von Straßen oder auch Beton verwendet werden.
Ja, das Rekultivierungskonzept für eine Abbaustätte ist Teil des Genehmigungsverfahrens und wird bereits vor Abbaubeginn erarbeitet. Soll eine Fläche beispielsweise wieder zu Wald werden, so muss die Herstellung einer Waldfläche in gleicher Art und Güte erfolgen. Teilflächen können evtl. zur Ansiedlung spezieller, seltener Arten auch ihrer natürlichen Entwicklung (Sukzession) überlassen werden. Bei Baggerseen ist eine Nutzung für Freizeit- und Erholungszwecke (Fischerei, Badesee) denkbar.
Ja, bis zur Wiederherstellung bzw. Rekultivierung der betroffenen Fläche müssen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden. So finden je nach Vorhaben beispielsweise (zum Teil großflächigere) Ersatzaufforstungen, Schutzmaßnahmen für bestimmte Arten sowie die Schaffung von Lebensräumen und Biotopen statt. Die naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfasst die durch das Vorhaben geplanten Veränderungen im Detail und gibt den zu leistenden Ausgleich vor.